Sterbehilfe in Deutschland

Folgende Begrifflichkeiten sind in der deutschen Rechtsprechung relevant:

Aktive Sterbehilfe
Das gezielte Töten eines Menschen auf dessen Verlangen (z. B. mit einer Überdosis Schmerz- oder Beruhigungsmitteln) ist bei uns verboten und wird mit bis zu 5 Jahren Gefängnis bestraft.

Passive Sterbehilfe
bedeutet, dass auf lebensverlängernde oder lebenserhaltende Maßnahmen (z. B. Verzicht der Ernährung über eine Magensonde) bei einem unheilbar Kranken auf dessen Wunsch hin verzichtet wird. Diese Maßnahme ist bei uns erlaubt.

Indirekte Sterbehilfe
heißt, dass bei einer Schmerztherapie für einen unheilbar Kranken eine mögliche Lebensverkürzung als (unerwünschte) Nebenwirkung in Kauf genommen wird. Auch dies ist in Deutschland erlaubt.

Assistierter Suizid
In diesem Fall erhält ein Patient vom Arzt ein tödlich wirksames Medikament, das der Arzt aber nicht selbst verabreicht. Diese Beihilfe ist nicht zwingend strafbar. In dem Moment, in dem der Patient dann aber das Bewusstsein verliert, muss der Arzt ihm helfen, um sich nicht dem Vorwurf der unterlassenen Hilfeleistung auszusetzen. Unabhängig davon verstößt der assistierte Suizid gegen ärztliches Standesrecht.