Reformiertes Betreuungsrecht

Wenn man in einen Zustand kam, in dem man nicht mehr fähig war, sich selbstständig um die eigenen Gesundheitsangelegenheiten zu kümmern, war es bisher nicht möglich, dass der Ehegatte Gesundheitsentscheidungen treffen konnte. Es sei denn, es lag ein entsprechendes Schriftstück vor. Lag es nicht vor, musste in jedem Fall ein Betreuer vom Betreuungsgericht eingesetzt werden.

Dies hat sich nun geändert.

Seit dem 01.01.2023 gilt ein sogenanntes Not- oder auch Ehegattenvertretungsrecht (§ 1358 BGB). Wenn jemand aufgrund seines Gesundheitszustandes geschäftsunfähig ist, ist der Ehegatte für einen Zeitraum von 6 Monaten befugt, sämtliche Gesundheitsangelegenheiten incl. zivilrechtlicher Verträge und Kostenübernahmen zu regeln. Dabei ist der Ehegatte an die Wünsche des Angehörigen bzw. an eine Patientenverfügung gebunden. Ehegatten dürfen auch über freiheitsentziehende Maßnahmen (z.B. Fixierung) entscheiden, allerdings höchstens für 6 Wochen.

Liegt eine Vorsorgevollmacht vor, geht diese dem Ehegattenvertretungsrecht vor.

Das Vertretungsrecht gilt auch für eingetragene Lebenspartnerschaften.

Eine Vertretungspflicht des Ehegatten besteht nicht.